Amazon: Händler müssen Angebote regelmäßig auf Wettbewerbsverstöße überprüfen!

Amazon: Händler müssen Angebote regelmäßig auf Wettbewerbsverstöße überprüfen!


Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 21.06.2021 (AZ.: 5 U 3/20) einen Amazon-Marketplace Händler zur regelmäßigen Kontrolle seiner Angebote verpflichtet.

Was ist passiert?

In dem Fall war der Händler zuvor wegen einiger Wettbewerbsverstöße vom Kläger abgemahnt worden und hat daraufhin ihm gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Diese Unterlassungserklärung betraf Verkäufe des Händlers im Internet, so auch den Amazon-Marketplace. Da eines der Angebote auf dem Amazon-Marketplace leider wieder gegen das Wettbewerbsrecht verstieß und es sich um einen Verstoß aus der Unterlassungserklärung handelte, verlangte der Kläger nun eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € von dem Händler.

Dieser lehnte die Zahlung jedoch ab und führte zur Begründung an, dass ein Dritte das Angebot geändert habe und er nicht all seine Angebote auf nachträgliche Änderungen durch Dritte überprüfen könne. Zwar würde er regelmäßig Stichproben vornehmen, aber eine vollständige regelmäßige Prüfung sei ihm nicht möglich. Er führte weiter auch an, dass er die Vertragsstrafe für unverhältnismäßig halte, da er nur einen Jahresumsatz von 50.000,00 € habe. Hier seien 5.000,00 € als Vertragsstrafe weit überhöht.

Schuld liegt beim Händler

Das KG Berlin folgte der Argumentation des Händlers nicht und sah die Schuld dennoch bei dem Händler. Nach Ansicht des Gerichts reicht eine stichprobenartige Überprüfung der Angebote nicht aus, sondern der jeweilige Händler muss regelmäßig umfassende Kontrollen durchführen. Dies gelte vor allem dann, wenn die stichprobenartige Kontrolle nicht sicherstellen kann, „dass in einem angemessenen Zeitraum jedes Angebot, das dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der  Plattform eingestellt wird, zum Gegenstand einer Prüfung gemacht wird.“

Es müsste dem Händler also möglich sein, binnen eines „angemessenen Zeitraumes“, den das Gericht nicht näher definiert, durch diese Stichproben jedes Angebot zu prüfen, um eine stichprobenartige Prüfung gelten zu lassen. Auch wirtschaftlich ergab sich für das Gericht kein Grund, die Vertragsstrafe zu mildern oder die Klage zurückzuweisen: es komme nicht allein auf die wirtschaftliche Betrachtung an. In erster Linie sei zu bedenken, dass der Händler sich bewusst für den Vertrieb über den Marketplace entschieden habe und ihm auch bekannt gewesen sei, dass dort Dritte Änderungen an seinen Angeboten vornehmen könnten. Daher müsste er die wirtschaftlichen Nachteile einer intensiven Prüfung seiner Angebote hinnehmen.

Dabei bezieht sich das Gericht auf die Wertung des Bundesgerichtshofes aus 2016 (Urt. V. 03.03.2016, AZ.: I ZR 110/15). Auch die Höhe der Vertragsstrafe hielt das Gericht für angemessen, da nur diese geeignet sei, den Händler von weiteren Verstößen abzuhalten. Ebenso bewertet das Gericht den vom Händler angeführte geringen Umsatz vom 50.000 € nicht als „gering“, unberücksichtigt und nicht thematisiert blieb hier der Gewinn aus diesem Umsatz. Zuletzt führte das Gericht aus, dass es sich bei Amazon um eine sehr bekannte Plattform handele, sodass dort eingestellte Angebote und deren Werbeaussagen einer erheblichen Zahl von Internetusern zur Kenntnis gelangen können und daher sei die Gefahr der Nachahmung hier besonders hoch.

Kontrollpflicht für Angebote

Die Ansicht des KG Berlin ist in der Rechtsprechung nicht neu und wird von zahlreichen Gerichten mittlerweile so praktiziert. Selbst bei technischen Defekten, die beispielsweise massenhaft dazu geführt haben, dass in Angeboten die Widerrufsbelehrung verschwand, zeigten die Gerichte keine Gnade und nahmen an, dass der Händler bei einer hinreichenden Kontrolle diese Fehler rechtzeitig aufgedeckt hätte.

Insgesamt führt die Begründung des Gerichts, das hier zwar spezielle Gründe für eine Prüfpflicht anführt, letztlich zu einer generellen und umfassenden Prüfpflicht auf Plattformen wie Amazon, bei denen andere Nutzer die Angebote auch ändern können. Händler, die dahingehend also schon eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sind daher gut beraten, wenn sie eine solche Prüfung vornehmen und auch dokumentieren. Besonders da der „angemessene Zeitraum“, den das Gericht hier nennt, nicht genau beziffert ist, ist davon auszugehen, dass eine engmaschige Kontrolle notwendig sein wird, um sich in einem ähnlichen Fall erfolgreich wehren zu können.