2021 keine Grenzen mehr beim Überschreiten der Lieferschwelle?

2021 keine Grenzen mehr beim Überschreiten der Lieferschwelle?


Im neuen Jahr erwarten Sie einige Änderungen im Umsatzsteuerrecht. So wird im Zuge einer Anpassung des Digital Paketes aller EU-Mitgliedstaaten ab dem 1.7.2021 unter anderem die bisher als „Versandhandels­lieferung“ bekannte Regelung des § 3c UStG als „innergemeinschaftlicher Fernverkauf“ refor­miert.

Was müssen Sie als Onlinehändler jetzt beachten? Überschreiten damit auch Sie die bisherigen Grenzen – denn es ergeben sich zwei wesentliche Änderungen für Onlinehändler: Es wird keine Lieferschwelle in der bisher bekannten Höhe mehr geben und es tritt eine One-Stop-Shop-Regelung in Kraft. Afterbuy erklärt, was das für Sie in der Praxis bedeutet.

Neue Lieferschwellen Regelung im Digitalpaket

Am 5. Dezember 2017 fand in Brüssel der einstimmige Beschluss aller EU-Mitgliedstaaten zu einer grundlegenden Reform des EU-Mehrwertsteuerrechts statt. Im Zuge dessen hat der ECOFIN- das sogenannte Digitalpaket angenommen. Dabei verabschiedete der Rat der Europäischen Union dieses Legislativ-Paket zur Modernisierung der Mehrwertsteuer beim grenzüberschreitenden elektronischen Handel im B2C-Geschäft. So wurden eine einheitliche Richtlinie und zwei Verordnungen zur Vereinfachung der Umsatzbesteuerung im E-Commerce beschlossen. Vorteile sollen sich dabei überwiegend für den grenzüberschreitenden Onlinehandel ergeben.  

Die Umsetzung erfolgt in unterschiedlichen Stufen – das Inkrafttreten der ersten Stufe erfolgte bereits am 1. Januar 2019. Ursprünglich war das Inkrafttreten der letzten Stufe des Digital-Paketes für den 1. Januar 2021 geplant. Durch die Corona-Krise hat die EU-Kommission jedoch vorgeschlagen, den Beginn auf den 1.7. 2021 zu verschieben, um den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, mit denen Verantwortliche sich derzeit aufgrund der Pandemie befassen müssen.

Die 2021 in Kraft tretenden Änderungen für Online-Händler

Künftig soll die steuerliche Erfassung bestimmter grenzüberschreitender elektronischer Dienstleistungen und Fernverkäufe an Nichtunternehmer weiter vereinfacht werden. Daher wird die bisher als „Versandhandelslieferung“ bekannte Regelung des § 3c UStG als „innergemeinschaftlicher Fernverkauf“ ab dem 1.7.2021 reformiert.

Dadurch ergeben sich zwei bedeutende Änderungen für Sie:

  1. Bisher mussten sich Händler nach Überschreiten von Lieferschwellen im jeweiligen EU-Staat registrieren, Umsatzsteuer-Erklärungen abgeben und Umsatzsteuer abführen. Ab 2021 soll es in Zukunft keine länderspezifischen Lieferschwellen in der bekannten Höhe mehr geben. Für alle Mitgliedstaaten wird eine einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 EUR geschaffen. Diese Grenze wird nicht pro Land gelten, sondern für die Summe aller unter diese Regelungen fallenden Umsätze.
  2. Außerdem sollen Onlinehändler künftig die Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Transaktionen über einen sogenannten One-Stop-Shop in ihrem Heimatland abwickeln können. Während sich bei der bisherigen Versandhandelsregelung der leistende Unternehmer in dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat auch unmittelbar registrieren und besteuern lassen musste, kann der Unternehmer die Besteuerungsver­pflichtungen, die sich aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen ergeben, über ein nationales elektronisches Portal abwickeln – ohne eine Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland.

Hinweis: (Die One-Stop-Shop-Regelung wird formal bereits zum 1.4.2021 in Kraft treten, denn Unternehmen können sich ab diesem Zeitpunkt für die Anwendung registrieren lassen.)

Vorteile des Digitalpakets

Afterbuy-Tipp: Die geplanten EU-Maßnahmen rechnen sich für Sie – denn insbesondere administrativ entfallen beispielweise durch die Ausweitung auf One Stop Shop zahlreiche Aufgaben wie die Pflicht des Onlinehändlers, sich in jedem EU-Mitgliedsstaat seines Kunden umsatzsteuerlich registrieren zu lassen. Der Verwaltungsaufwand wird minimiert und Kosten werden reduziert.

Passen Sie Ihre Abrechnungssysteme frühzeitig entsprechend an! Afterbuy bietet Ihnen dabei Unterstützung und Tools wie „Umsatzsteueranpassung “, „Amazon Rechnungserstellung Historie“ und vieles mehr.