Der BREXIT wird umgesetzt – was müssen Online-Händler jetzt beachten?

Der BREXIT wird umgesetzt – was müssen Online-Händler jetzt beachten?


Viele Shopbetreiber fragen sich, welche Auswirkungen der Austritt des Vereinigten Königreiches (die Übergangsphase ist am 31.12.2020 beendet) auf den Online-Handel haben wird. Groß­britannien gilt immerhin als Nummer 1 im europäischen E-Commerce und ist nach den USA und Frankreich Deutschlands drittwichtig­ster Handelspartner. Wir geben eine Einschätzung, worauf Händler beim Import und Export britischer Waren künftig zu achten haben und wie sie die neuen Bestimmungen nach dem BREXIT umsetzen können.

Stand des BREXIT aus zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Sicht

Bis zum Ende der Übergangsfrist wird es aus zollrechtlicher Sicht zu keinen Änderungen beim Warenverkehr kommen. Derzeit wird noch verhandelt, in welchem Umfang später Zolltarife anfallen werden. Momentan spricht vieles für einen ungeregelten BREXIT, also einem Ende der Übergangsfrist ohne Abschluss eines Freihandels­abkommens. Sollte sich dies bewahrheiten, wird das Vereinigte Königreich ab 2021 wie jedes zollrechtliche Drittland, mit dem keine beson­deren Abkommen bestehen, zu behandeln sein. Im Warenverkehr mit Großbritannien würden somit alle zollrechtlichen Bestimmungen gelten, die das Zollrecht für den Warenverkehr mit Drittstaaten vorsieht.

Auswirkungen auf den Warenverkehr bei ungeregeltem BREXIT

Im Falle eines ungeregelten BREXIT wird Großbritannien und Nordirland keine „EU-Präferenz­gewährung“ zugute kommen. Beim Import in das Vereinigte Königreich werden dann in vielen Fällen Vorabanmeldungen, Sonderbewilligungen und Gesundheits­nachweise erforder­lich sein. Die im Gemeinsamen Zolltarif enthaltenen und im Elektronischen Zolltarif (EZT) abgebildeten Zollsätze besagen im Wesentlichen:

  • Im Warenverkehr sind Zollformalitäten zu beachten
  • Auf britische oder EU-Waren können Zölle anfallen
  • Der Nachweis des Warenursprungs kann erforderlich werden
  • Waren aus Großbritannien gelten im Handel mit Drittländern nicht mehr als EU-Waren

Zollbestimmungen, Zollabwicklung und Exportkontrolle

Der Ausstieg des Vereinigten Königreichs aus dem Binnenmarkt und der Zollunion führt zum Verlust sämtlicher Privilegien. In UK ausgestellte Einfuhrlizenzen verlieren ihre Gültigkeit. Das bedeutet, dass für alle gelisteten Güter Einfuhrgenehmigungen notwendig sein werden. Händler sollten ihr Sortiment dahingehend überprüfen, für welche Waren sie Freigaben beantragen müssen und wie diese einzuholen sind. Bisherige Lieferantenerklärungen verlieren ihre Gültig­keit. Für die Einfuhr von Waren in das Vereinigte Königreich werden Sonder­regelungen gelten. Ein mehrstufiger Plan sieht den sukzessiven Wegfall von Ausnahmen und Vereinfachungen vor. Ab 1.7.2021 sollen dann für alle Waren Vorabanmeldungen erforderlich sein.

Um Zollanmeldungen abgeben zu können wird die EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification Number) notwendig. Für den Warenhandel innerhalb der EU ist diese nicht erforderlich. Für Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich in die EU wird mit Ausnahme Nordirlands grundsätzlich eine Einfuhrumsatzsteuer anfallen. 

Die Generalzolldirektion für die deutsche Zollverwaltung und die verladende Wirtschaft stellen mit dem „ATLAS“-System (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) die Grund­lage für die digitale Zollabwicklung zur Verfügung. Auf der elektronischen Plattform können Ein- und Ausfuhranmeldungen sowie dazugehörige Begleitdokumente registrierter Versender für die unterschiedlichen Verfahren an die zuständigen Zollstellen übermittelt werden.

Beim Export werden u.a. folgende Aspekte zu beachten sein:

  • Die Versendung/Lieferung wird zur Ausfuhr
  • Bestimmte Güter unterliegen der Exportkontrolle
  • Erfordernisse in punkto Zollanmeldung
  • Beachtung von Nutzungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen
  • Nutzungsregistrierung erforderlich
  • Alle 6 Monate wird eine Meldung über die Anzahl der verschifften Ware notwendig (BAFA)

Was die neue Zollgrenze für Amazon FBA-Händler bedeutet

Die neue Zollgrenze hat auch Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeiten von Verkäufern auf dem Marktplatz Amazon. Zum einen werden Lagerbestandstransfers mit paneuropäischem Versand zwischen UK und EU gestoppt, zum anderen können Kundenbestellungen mit Versand durch Amazon (FBA) vom Vereinigten Königreich in die EU und umgekehrt nicht mehr aufge­geben werden. Amazon rät Händlern daher, ihren Lagerbestand aufzuteilen, sodass sie auf beiden Seiten der künftigen Zollgrenze über genügend Lagerbestand verfügen. FBA-Händler sollten sich zudem frühzeitig mit den neuen Anforderungen an den Versand von Lagerbestand über die Zollgrenze zwischen UK und EU informieren. Im Rahmen einer Zollanmeldung werden zahlreiche Informationen notwendig, wie z.B. bestimmte Lizenzen, Umsatzsteuer-Identifika­tionsnummern oder EORI-Nummern.

Auch der Versand wird neuen Bestimmungen unterliegen. Das betrifft vor allem Händler, die den Versand nicht über Amazon abwickeln. Wie beim Versand von Lagerbestand werden für sie Zollanmeldungen fällig. Um die künftigen Modalitäten besser einschätzen zu können, sollten sich die Händler mit dem beauftragten Transportdienstleister absprechen. Im Amazon Seller Central finden Sie eine detaillierten FAQ Katalog zum Thema Brexit und FBA.

Der „Deutscher Industrie- und Handelskammertag“ (DIHK) bietet für Unternehmen eine aus­führliche Checkliste mit allen rechtlich relevanten Infos und Links an: Are you ready for BREXIT?

Hinweis: Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen gezielt an Ihren Rechtsbeistand und Fachexperten.