Gastbeitrag Protected Shops: Zahlartenaufschläge sind lt. EU Richtlinie ab dem 13.01.2018 verboten!

Gastbeitrag Protected Shops: Zahlartenaufschläge sind lt. EU Richtlinie ab dem 13.01.2018 verboten!


Zum 13. Januar 2018 tritt das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie der EU (EU Richtlinie 2015/2366) in Kraft. Die dadurch erfolgenden Änderungen betreffen hauptsächlich Banken und andere Zahlungsdienste. Eine wichtige Neuerung wirkt sich jedoch direkt auf Onlinehändler aus:

Keine Gebühren für gängige bargeldlose Zahlarten

Der im BGB zukünftig neu eingeführte § 270a verbietet es, einen Schuldner zu verpflichten, ein Entgelt für die Nutzung der folgenden Zahlarten zu entrichten:

  • SEPA-Lastschrift (Sowohl Basis- als auch Firmenlastschrift)
  • SEPA-Überweisung
  • Nur gegenüber Verbrauchern: Gängige Kreditkarten (Visa, Mastercard)

Konnten bisher noch kostendeckende Aufschläge verlangt werden, müssen die genannten Zahlarten ab dem 13. Januar völlig kostenlos angeboten werden.

Ebenfalls wohl erfasst ist auch der Kauf auf Rechnung & Ratenzahlung da dort im Normalfall per SEPA-Überweisung gezahlt wird.

Ob diese Zahlungsarten selbst oder durch Zahlungsanbieter abgewickelt werden, spielt keine Rolle.
Somit darf auch für Zahlarten wie Sofortüberweisung oder Lastschriftenabwicklungen durch Zahlungsanbieter wie Billpay, Klarna, Wirecard & Co künftig keine Gebühr mehr verlangt werden.

Indirekt ist auch „Amazon-Pay betroffen, wo die genannten Zahlarten ebenfalls eingebunden sind.

Nicht betroffen ist dagegen eigentlich PayPal. Zwar wird dort mit denselben Zahlarten bezahlt, jedoch wurde PayPal laut Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses eigens ausgeklammert. In der Praxis spielt dies jedoch keine Rolle, da PayPal zum 09.01.2018 seine AGB geändert hat. Ab diesen Zeitpunkt ist es Händlern untersagt für die Nutzung von PayPal Entgelte zu verlangen.

Noch rechtlich ungeklärt: Die Zahlart Nachname

Umstritten dagegen ist bisher insbesondere die Zahlart Nachnahme.

Bei dieser übernimmt der Versanddienstleister die Zahlungsabwicklung.
Im Normalfall passiert dies an der Haustür, der Paketbote übergibt das Paket an den Besteller und erhält von diesem den Betrag für die bestellten Artikel in bar. Diesen Betrag überweist dann das Logistikunternehmen abzüglich eines Übermittlungsentgelt an den Händler weiter.
Diese Konstellation wäre nicht vom Verbot von Aufschlägen bei bargeldlosen Zahlweisen betroffen, eine kostendeckende Gebühr wäre daher zulässig.
Problematisch ist jedoch, dass es mitunter durchaus möglich ist, auch Nachnahmezahlungen bargeldlos zu leisten. Ist der Besteller zum Zeitpunkt der Zustellung nicht zu Hause, wird das Paket bei Nachnahme per DHL im Normalfall in der Postfiliale hinterlegt. Holt der Besteller dieses Paket dann in der Filiale ab, kann er den offenen Betrag auch per EC-Karte begleichen.

Ob diese bargeldlose Zahlung dazu führt, dass auch für die Zahlart Nachnahme entstehende Kosten wie das Übermittlungsentgelt den Kunden nicht weiterberechnet werden darf, ist rechtlich umstritten.
Bis es hier zu einer gerichtlichen Klärung kommt ist die sicherste Vorgehensweise, auch bei der Zahlart Nachnahme auf Gebühren zu verzichten.

Rabatte für einzelne Zahlarten weiterhin zulässig

Grundsätzlich weiterhin zulässig ist es, für die Nutzung einzelner Zahlungsarten Rabatte zu geben. Beispielsweise könnte ein Händler auf die Nutzung der Zahlart Kreditkarte einen 5%igen Rabatt geben.
Voraussetzung ist jedoch, dass die anderen Zahlarten kostenlos angeboten werden. Problematisch wäre daher beispielsweise auf fast alle angebotenen Zahlarten einen Rabatt zu geben, bis auf eine Einzelne. Denn hier läge nahe das es sich eigentlich nicht um einen Preisnachlass handelt, sondern um einen Aufschlag auf die nicht rabattiertete Zahlart.

Fazit

Durch die am 13.Januar 2018 in Kraft tretende Gesetzesänderung sind für Händler Gebühren auf die gängigen bargeldlosen Zahlarten tabu. Diese sind daher dazu aufgerufen, ihre Preiskalkulationen gegebenenfalls anzupassen, und zu überprüfen, ob Zahlarten rentabel bleiben, wenn der entstehende Aufwand nicht mehr berechnet werden kann.