Gastartikel: Das neue Verpackungsgesetz

Gastartikel: Das neue Verpackungsgesetz


 In Deutschland entstehen laut einer Studie der Beratungsgesellschaft PwC pro Jahr 220 kg Verpackungsmüll. Um diesen Massen Herr zu werden und die Kosten für das Recycling fair zu verteilen, gilt in Deutschland seit 1991 die ​Verpackungsverordnung​ – kurz: VerpackV. Diese wird zum 01. Januar 2019 vom neuen Verpackungsgesetz – kurz: VerpackG – abgelöst. Wir klären, was sich alles ändert, wer von dem neuen Verpackungsgesetz betroffen ist und was man als Online-Händler nun beachten muss.

Bereits seit über 25 Jahren gilt in Deutschland die Verpackungsverordnung. Das Ziel der Verordnung war das Übertragen der Verantwortung für die Entsorgung bestimmter Waren von den Kommunen auf die Wirtschaft. Seit dem müssen sich Hersteller und vor allem auch Online-Händler bei einem sogenannten dualen System anmelden und dort eine Gebühr zahlen. Wer sich nicht daran hält, kann mit einem Bußgeld belegt werden oder mit einer Abmahnung vom Konkurrenten bestraft werden.

Neues Verpackungsgesetz soll für mehr Umweltverträglichkeit sorgen

Das​ neue Verpackungsgesetz​ (VerpackG) wird am 1. Januar 2019 in Kraft treten und die derzeit geltende Verpackungsverordnung ablösen. Das neue Gesetz gilt wie die Verordnung für alle, die mit Ware befüllten und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen (inkl. Füllmaterial) in Verkehr bringen. Somit ist jeder, der gefüllte Verpackungen in Umlauf bringt – und damit eben auch jeder Online-Händler –, dafür verantwortlich, für die Rücknahme und Verwertung der Verpackungen zu sorgen.
Bisher bemessen die sich zu zahlenden Entgelte überwiegend an der Masse der Verpackungen. Mit dem neuen VerpackG soll die Abgabe, die Händler auch jetzt schon zahlen müssen, jedoch weitaus mehr an der Umweltverträglichkeit der verwendeten Verpackungen gemessen werden. Das bedeutet: Wer gut sortier- und recycelbare Verpackungen verwendet, wird begünstigt und gefördert. Händler, die mit umweltverträglichen Verpackungsmaterialien arbeiten, können daher ab 2019 mit einer Kostenersparnis rechnen.

Schaffung der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“

Die größte Neuerung ist dabei jedoch die Schaffung der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ in Osnabrück. Diese soll mit einem Register und einer Datenbank für mehr Transparenz sorgen. In dem Register muss sich jeder registrieren lassen, der „erstmals eine mit Ware befüllte sog. systembeteiligungspflichtige Verpackung in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Neben dieser Registrierung muss der Hersteller bzw. der Erstinverkehrbringer unter seiner Registrierungsnummer die Systembeteiligung für seine Verpackungen bei einem behördlich genehmigten sog. dualen System vornehmen, was auch schon durch das VerpackungsV geregelt war. Dieses hat die flächendeckende Erfassung und Verwertung der Verpackungen zu gewährleisten. Daneben zeigt das Verpackungsregister alle Hersteller bzw. Registrierung auf, die ihrer finanziellen Verantwortung nachkommen. So entsteht mehr Transparenz für alle Marktteilnehmer.  Bei den „systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ handelt es sich übrigens um jede Verpackung – auch Umverpackung –, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Und auch Versandverpackungen gelten nun eindeutig als Verkaufsverpackungen und können nicht vorlizenziert werden.

Und was müssen Online-Händler jetzt machen?

Wie schon gesagt, müssen sich Hersteller und Erstinverkehrbringer bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle registrieren. Wer das nicht macht, also über keine Registrierung verfügt, darf Produkte in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten. Übrigens dürfen Inverkehrbringer von Verpackungen zukünftig Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen.

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